Hamburg Corona Soforthilfe 2020: Fragen und Antworten zum Rückmeldeverfahren
- Frist zum Rückmeldeverfahren wird bis zum 30. September 2021 verlängert
- 54.000 Soforthilfen wurden innerhalb von zwei Monaten ausgezahlt
- Auszahlungssumme liegt bei über 500 Millionen Euro
- Anteil der Soforthilfe, der im Förderzeitraum nicht für betriebliche Ausgaben verwendet wurde, muss zurückerstattet werden
Um die Auswirkungen der Corona Krise für Solo-Selbstständige und Kleinunternehmer in Hamburg abzumildern, haben Bund und Land im Frühjahr ein Soforthilfeprogramm aufgelegt. In nur zwei Monaten wurden 54.000 Soforthilfen in Hamburg ausgezahlt. Die Summe liegt bei rund 500 Millionen Euro. Da zum Antragszeitpunkt lediglich Prognosewerte zu den erwarteten Einnahmen und Ausgaben vorlagen, wird nun die ausgezahlte Fördersumme mit den ursprünglichen Prognosewerten abgeglichen, um den tatsächlichen Förderbedarf zu ermitteln.
Wichtiger Hinweis - Notwendigkeit der Rückmeldung
Alle Empfängerinnen und Empfänger der Hamburger Corona Soforthilfe 2020 wurden im Bewilligungsbescheid darüber informiert, dass die Soforthilfe zweckgebunden ist. Mit der Rückmeldung möchte die Stadt Hamburg daran erinnern, dass der Anteil der Soforthilfe, der im Förderzeitraum nicht für betriebliche Ausgaben verwendet wurde, zurückerstattet werden muss. Die Rückmeldung im Rahmen des Rückmeldeverfahrens ist daher für alle Empfängerinnen und Empfänger der Soforthilfe verpflichtend.
Jede Empfängerin und jeder Empfänger der Hamburger Corona Soforthilfe 2020 ist zur Abgabe einer Rückmeldung verpflichtet.
Übersicht: So funktioniert die Rückmeldung - Quick Guide
1.) Zu Beginn des Rückmeldeverfahrens erhalten Sie eine E-Mail, welche einen Link zum eAntrags-Portal enthält. Mit Hilfe dieses Links können Sie sich in dem Portal online, schnell und einfach anmelden. Im Portal finden Sie das Rückmeldeformular sowie begleitende Informationen.
2.) Im Rückmeldeformular wird der tatsächlich im Förderzeitraum entstandene Liquiditätsengpass ermittelt, der bei Antragsstellung lediglich als Schätzwert anzugeben war.
3.) Nach erfolgter Eingabe und Absenden aller relevanten Daten lässt sich eine Zusammenfassung Ihrer Angaben öffnen. Die Zusammenfassung dient für Sie als Übermittlungsbestätigung der Rückmeldung an die IFB Hamburg.
4.) Sollte der ausgezahlte Zuschuss den tatsächlichen Liquiditätsbedarf übersteigen, so werden Sie nach Prüfung Ihrer Angaben hinsichtlich einer etwaigen Rückzahlung kontaktiert.
5.) Sofern keine Rückzahlung erforderlich ist, erhalten Sie kein weiteres Schreiben.
Wie läuft die Rückmeldung genau ab?
Alle Antragsteller und Antragstellerinnen erhalten eine E-Mail mit dem Zugang zum eAntrags-Portal. Nach erfolgter Anmeldung finden Sie im Portal alle Informationen, die Sie für die Erstellung Ihrer Rückmeldung benötigen: Sie werden Schritt für Schritt durch die benötigten Angaben der Rückmeldung geführt. Bei Unklarheiten steht Ihnen neben den weiterführenden Informationen eine Ausfüll- und Berechnungshilfe zur Verfügung.
Zur Feststellung des tatsächlichen Liquiditätsengpasses werden Sie lediglich um die Eingabe Ihrer relevanten Positionen im Förderzeitraum gebeten, die Berechnung erfolgt automatisch im eAntrags-Portal für Sie. Dies geht schnell, einfach und digital, weitere Belege werden vorerst nicht benötigt.
Nach erfolgter Übermittlung Ihrer Rückmeldung werden Ihre Angaben abschließend geprüft. Im Rahmen dieser Prüfung wird die abschließende, tatsächliche Förderhöhe ermittelt.
In Stichproben erfolgt eine vertiefte Prüfung, hierzu wird die IFB Hamburg auch weitere Unterlagen anfordern.
Hinweis für Soloselbständige
Laut den Förderrichtlinien wird die Pauschale für Soloselbstständige als Umsatzkompensation gewertet, daher müssen hierfür keine Nachweise geführt werden. In der Liquiditätsengpass-Berechnung muss die Pauschale für Soloselbständige i. H. v. 2.500 EUR daher nicht berücksichtigt werden.
Für den Förderbetrag, der die Pauschale i. H. v. 2.500 EUR übersteigt, wird Ihre Rückmeldung im Rahmen des Rückmeldeverfahrens benötigt. Der im eAntrags-Portal ermittelte Liquiditätsengpass bezieht sich auf den Förderbetrag, der in diesem Fall aus Bundesmitteln gezahlt wurde.
Was passiert nach meiner Rückmeldung?
Entspricht die ausgezahlte Fördersumme Ihrem tatsächlichen Liquiditätsengpass, müssen Sie nichts weiter veranlassen.
War Ihr tatsächlicher Liquiditätsengpass geringer als die erhaltene Fördersumme, erhalten Sie im Nachgang ein Schreiben mit allen Informationen, die Sie zur Rückzahlung und weiteren Bearbeitung benötigen.
Um Sie in der aktuellen Situation des Neustarts nach dem Lockdown nicht zusätzlich zu belasten, sind im Rahmen der Notwendigkeit von Rückzahlungen umfassende Möglichkeiten von Stundungen und Ratenzahlungen vorgesehen.
An wen kann ich mich bei Nachfragen wenden?
Die digitale Plattform wurde per 01.07.2022 deaktiviert, da die Teilnahme am HCS-Rückmeldeverfahren abgeschlossen ist.
Sofern Sie zu Ihrem Antrag noch Unterlagen im Zuge des laufenden Bearbeitungsprozesses einreichen wollen, lassen Sie uns diese gerne über die E-Mailadresse hcs.rueckmeldeverfahren@ifbhh.de zukommen.
Sollten Sie Fragen zum Rückmeldeverfahren haben, wenden Sie sich bitte ebenfalls gern an diese Mailadresse.
Rückzahlung
Sollten Sie bei der Durchführung des Rückmeldeverfahrens festgestellt haben, dass Sie einen geringeren tatsächlichen Liquiditätsengpass, im Vergleich zu dem damalig geschätzten Liquiditätsengpass hatten, sind die zu viel gezahlten Mittel von Ihnen zurückzuzahlen.
Bitte senden Sie eine E-Mail unter Angabe Ihrer Antragsnummer, die Sie auf Ihrem Zuwendungsbescheid finden, mit der Höhe des zu viel erhaltenen Betrages an HCS.Widerspruch@ifbhh.de.
Bitte geben Sie im Betreff „Rückzahlung“ an. Bitte überweisen Sie den zu viel erhaltenen Betrag auf unser Konto DE89 5006 0400 0020 1392 24 bei der DZ Bank (BIC GENODEFFXXX).
Bitte geben Sie im Verwendungszweck Ihre Antragsnummer laut Zuwendungsbescheid und den Grund „Teilrückzahlung HCS“ oder „Rückzahlung HCS“ (wenn Sie vollständig zurückzahlen möchten) an. Sie erhalten dann einen Teilwiderrufsbescheid bzw. Widerrufsbescheid von uns.