Corona Überbrückungshilfe IV
- Die Überbrückungshilfe IV gilt für den Förderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2022.
- Maximale Förderung beträgt 10 Millionen Euro pro Fördermonat.
- Antragsberechtigte können als Vorauszahlung für die endgültige Förderung eine Abschlagszahlung in Höhe von 50% der beantragten Forderung erhalten, jedoch höchstens 100.000€ für einen Monat.
- Antragstellung war bis zum 15. Juni 2022 möglich.
- Für Solo-Selbständige wurde eine Neustarthilfe 2022 angeboten, die direkt beantragt werden konnte.
- Service-Hotline für prüfende Dritte +49 30-530 199 322. Für Fragen zu einzelnen Anträgen stehen wir Ihnen zur Verfügung unter ueberbrueckungshilfe@ifbhh.de
- Die Nachfrist zur Einreichung der Schlussabrechnung der Corona-Hilfen endet am 31. Januar 2024.
Corona Überbrückungshilfe IV
Ziel der Überbrückungshilfe – Phase IV ist es Unternehmen, Solo-Selbständigen, selbständige Freiberuflerinnen und Freiberufler mit bis zu 750 Mio. Euro jährlichen Umsatz in Deutschland mit hohem Corona-bedingten Umsatzausfall für die Monate Januar 2022 bis Juni 2022 eine weitergehende Liquiditätshilfe zu gewähren und dadurch zu ihrer Existenzsicherung beizutragen.
Die Überbrückungshilfe IV umfasst für Solo-Selbstständige, die aufgrund der Corona-bedingten Einschränkungen starke Umsatzeinbußen hinnehmen mussten, eine einmalige Liquiditätshilfe („Neustarthilfe2022“).
Die Corona-Überbrückungshilfe – Phase IV für Hamburgische Unternehmen wird von der IFB Hamburg aus Bundesmitteln gewährt. Erstanträge konnten bis zum 15. Juni 2022, Änderungsanträge bis zum 30. Juni 2022 gestellt werden. Eine Antragstellung ist nur einmal möglich, Änderungsanträge sind hierbei ausgenommen.
Maßgeblich für die Förderung sind die Veröffentlichungen des Bundes.
Wen fördern wir?
Unternehmen, Soloselbstständige, und Freiberufler/innen mit bis zu 750 Mio. Euro jährlichen Umsatz im Jahr 2020 sowie von Schließungsanordnungen direkt betroffene Unternehmen oberhalb dieser Umsatzschwelle. Auch Start-ups, die bis zum 30. September 2021 gegründet wurden, gemeinnützige Unternehmen, kirchliche Unternehmen und Organisationen aus allen Branchen können Förderungen beantragen.
Antragsberechtigt sind Unternehmen, die in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben. Diese Unternehmen können eine Förderung im Rahmen der förderfähigen Maßnahmen der Überbrückungshilfe IV für den betreffenden Monat beantragen.
Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. September 2021 gegründet worden sind, können als Vergleichsumsatz wahlweise den durchschnittlichen monatlichen Umsatz des Jahres 2019, den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz in den Monaten Juli bis September 2021 in Ansatz bringen. Alternativ können diese Unternehmen bei der Ermittlung des notwendigen Referenzumsatzes auf den monatlichen Durchschnittswert des geschätzten Jahresumsatzes 2021, der bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ angegeben wurde, abstellen.
Unternehmen, die im Zeitraum Februar 2022 wegen behördlich angeordneter coronabedingter Einschränkungen wie z.B. der 3G- oder 2G-Regel oder vergleichbarer Maßnahmen ihre Öffnungszeiten stark reduzieren oder freiwillig schließen mussten, sind ebenfalls antragsberechtigt.
Was fördern wir?
Förderfähig sind fortlaufende fixe Betriebskosten gemäß der folgenden Liste:
- Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind förderfähig, wenn sie für das Jahr 2019 steuerlich abgesetzt wurden. Sonstige Kosten für Privaträume sind nicht förderfähig.
- Weitere Mietkosten, insbesondere für Fahrzeuge und Maschinen
- Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und Darlehen
- Handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von 50 Prozent des Abschreibungsbetrages, wobei für das Gesamtjahr ermittelte Abschreibungsbeträge pro rata temporis auf den jeweiligen Förderzeitraum anzupassen sind.
- Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
- Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
- Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung und Reinigung
- Grundsteuern
- Betriebliche Lizenzgebühren
- Versicherungen, Abonnements und andere feste betriebliche Ausgaben
- Kosten für prüfende Dritte, die im Rahmen der Beantragung der Überbrückungshilfe IV anfallen.
- Personalaufwendungen: Die Personalkostenpauschale beträgt pauschal 20 Prozent der Fixkosten nach den Ziffern 1 bis 11.
- Kosten für Auszubildende
- Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019 abzgl. des bereits im Jahr 2021 in der Überbrückungshilfe III und III Plus beantragten Volumens. Bei Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. September 2021 gegründet wurden, Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben für zwölf Monate in einem beliebigen Zeitraum seit Gründung.
- Ausgaben für Hygienemaßnahmen (z.B. Anschaffung Luftreiniger, Besucher-/Kundenzählergeräten, mobile Raumteiler, Schnelltests, Desinfektionsmitteln und Schutzmasken).
- Gerichtskosten in einer Restrukturierungssache oder Sanierungsmoderation nach dem Unternehmensstabilisierungs- und restrukturierungsgesetz (StaRUG) zu tragen haben, bis 20.000 Euro pro Fördermonat.
Für folgende Branchen bzw. Unternehmen gelten Sonderregelungen:
- Reisebranche: Sie können Provisionen, eine allgemeine Personalkostenpauschale, externe Ausfall- und Vorbereitungskosten für bestimmte Reisen im Zeitraum Oktober bis Dezember 2021 sowie eine Anschubhilfe von 20 Prozent der im Referenzmonat 2019 angefallenen Lohnsumme für jeden Fördermonat (maximal 2 Millionen Euro im Rahmen der Überbrückungshilfe III, III Plus, IV) beantragen.
- Kultur- und Veranstaltungsbranche: Sie können interne projektbezogene und externe Ausfall- und Vorbereitungskosten im Zeitraum September bis Dezember 2021 bei Coronabedingten Absagen beantragen. Auch eine Anschubhilfe von bis zu 20 Prozent der im Referenzmonat 2019 angefallenen Lohnsumme für jeden Fördermonat (maximal 2 Millionen Euro im Rahmen der Überbrückungshilfe III, III Plus und IV) kann weiterhin veranschlagt werden.
- Hersteller, Groß- und Einzelhandel und professionelle Verwenderinnen und Verwender: Fortführung der Sonderregelung zu Abschreibungen von Warenbeständen. Wertverluste aus verderblicher Ware und Saisonware, die wegen des Lockdowns nicht abgesetzt werden konnte, können als förderfähige Fixkosten geltend gemacht werden.
- Unternehmen der Pyrotechnikindustrie, die im Dezember 2021 einen Umsatzeinbruch von mindestens 80 Prozent gegenüber Dezember 2019 erlitten haben, können eine Förderung im Rahmen der förderfähigen Maßnahmen der Überbrückungshilfe IV für die Monate März bis Dezember 2021 beantragen, wobei diese Förderung auf die Laufzeit der Überbrückungshilfe IV verteilt werden kann. Dabei ist darauf zu achten, dass Kosten aus den Monaten März bis Juni 2021 entweder in der Überbrückungshilfe III oder in der Überbrückungshilfe IV angesetzt werden können. Eine doppelte Förderung derselben Kosten ist nicht zulässig. Zusätzlich können Lager- und Transportkosten sowie Stornokosten für den Zeitraum Dezember 2021 bis Juni 2022 für den jeweiligen Monat zum Ansatz gebracht werden. Für den Förderzeitraum Januar 2022 bis Juni 2022 können überdies in diesen Monaten entstandene förderfähige Fixkosten mit Ausnahme der oben genannten Lager- und Transportkosten entsprechend den regulären Förderbedingungen in der Überbrückungshilfe IV in Ansatz gebracht und erstattet werden.
- Private Betreiberinnen oder Betreiber von Weihnachtsmärkten, Schaustellende und Marktkaufleute: Wenn Sie von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte im Jahr 2021 betroffen waren, erhalten Sie einen Eigenkapitalzuschlag in Höhe von 50 Prozent auf die Fixkostenerstattung für jeden Fördermonat, in dem Sie antragsberechtigt sind. Voraussetzung ist außerdem, dass Sie im Dezember 2021 einen Corona-bedingten Umsatzeinbruch in Höhe von mindestens 50 Prozent im Vergleich zu Dezember 2019 zu verzeichnen hatten.
Wie hoch ist die Förderung?
Der maximale Zuschuss beträgt 10 Millionen Euro pro Monat, sofern die Obergrenzen des europäischen Beihilferechts dies zulassen. Antragsberechtigte der Überbrückungshilfe IV, die ihren Antrag über eine/n Prüfende/n Dritte/n stellen, erhalten bei ihrem Erstantrag als Vorauszahlung auf die endgültige Förderung durch die Bewilligungsstelle eine Abschlagszahlung in Höhe von 50 % der beantragten Förderung, jedoch höchstens 100.000 Euro für einen Monat.
Die Überbrückungshilfe erstattet folgende monatliche Fixkosten:
- Bis zu 90% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch
- Bis zu 60% der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70%
- Bis zu 40% der Fixkosten bei Umsatzeinbruch von mehr als 30%
jeweils Fördermonat im Vergleich zum entsprechenden Vergleichsmonat des Jahres 2019.
Bei einem Umsatzeinbruch von weniger als 30% erfolgt keine Erstattung in dem betreffenden Monat.
Eigenkapitalzuschuss:
Unternehmen mit einem monatlichen Umsatzeinbruch von durchschnittlich mindestens 50% im Dezember 2021 und Januar 2022 erhalten einen Eigenkapitalzuschuss von 30% auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Nr. 1-11 für jeden Fördermonat, indem sie antragsberechtigt sind.
Unternehmen, die von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte betroffen waren, erhalten einen Eigenkapitalzuschuss von 50% auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Nr. 1-11, sofern sie im Dezember 2021 einen Umsatzeinbruch von mindestens 50% aufweisen.
Die Vorgaben des europäischen Beihilferechts sind für die gesamte Förderung der Überbrückungshilfe IV (d.h. auch inkl. des Eigenkapitalzuschusses oder der Anschubhilfe) einzuhalten. Das bedeutet insbesondere, dass die Förderung 70% bzw. 90% der insgesamt nachgewiesenen ungedeckten Fixkosten nicht überschreiten darf, sofern die Bundesregelung Fixkostenhilfe zugrunde liegt.
Liegt die Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich zugrunde, können Beihilfen nur für entstandene Schäden vergeben werden, die in einer direkten Verbindung zur Betroffenheit durch einen angeordneten Lockdown-Beschluss des Bundes und der Länder stehen. Nähere Informationen finden Sie hier.
Die als Überbrückungshilfe unter den vorstehenden Voraussetzungen bezogenen Leistungen sind steuerbar und nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen.
So funktioniert das Antragsverfahren
- Eine Antragsstellung war bis zum 15. Juni 2022 möglich.
- Solo-Selbständige im Rahmen der Neustarthilfe konnten entweder einen Direktantrag, also ohne Einschaltung eines Steuerberaters oder eines Wirtschaftsprüfers, oder einen Antrag über prüfende Dritte stellen. Die Antragstellung der Neustarthilfe für eine Kapitalgesellschaft musste über einen prüfenden Dritten erfolgen. Ein Direktantrag war für eine Kapitalgesellschaft nicht möglich.
- Die Antragstellung erfolgte ausschließlich online über ein bundesweites Portal.
- Bitte sehen Sie aufgrund der erwarteten Vielzahl der Anträge von Fragen nach dem Bearbeitungsstand ab, wir sind bestrebt, Ihren Antrag schnellstmöglich zu bearbeiten.
Ein Antrag auf Überbrückungshilfe IV konnte bis zum 15. Juni 2022 gestellt werden.
Der Online-Antrag zur Überbrückungshilfe ist ein Angebot des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat sowie der 16 Bundesländer.
Sie sind ausschließlich unter den gültigen Webadressen www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de sowie www.antragslogin.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de zu erreichen.
Geben Sie erst dann Ihre Daten ein, nachdem Sie sich vergewissert haben, dass www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de oder www.antragslogin.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de als Webadresse im Adressfeld Ihres Browsers stehen.
Ähnlich anmutende Webangebote unter abweichenden Webadressen oder mit anderen Endungen sind Fake-Webseiten.
Corona-Überbrückungshilfe IV Neustarthilfe 2022 für Solo-Selbstständige
Solo-Selbständige, die aufgrund der Corona-bedingten Einschränkungen starke Umsatzeinbußen hinnehmen müssen, aber im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus keine Kosten geltend machen, werden mithilfe einer einmaligen Liquiditätshilfe (Neustarthilfe 2022) unterstützt. Die Neustarthilfe 2022 ist aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grundsicherung anzurechnen.
Die Neustarthilfe 2022 konnte von natürlichen Personen per Direktantrag im eigenen Namen beantragt werden. Wenn die Tätigkeit über eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ausgeübt wird und hierfür Neustarthilfe 2022 beantragt werden soll, war der Antrag über einen prüfenden Dritten zu stellen. Ein Antrag auf Neustarthilfe 2022 konnte bis zum 15. Juni 2022 gestellt werden.
Die Neustarthilfe 2022 für Solo-Selbständige wird von der IFB Hamburg aus Bundesmitteln gewährt.
Maßgeblich für die Förderung sind die Veröffentlichungen des Bundes.
Neustarthilfe für Solo-Selbstständige - Wen fördern wir?
Solo-Selbständige (mit oder ohne Personengesellschaft), kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten, unständig Beschäftigte – soweit für Januar 2022 kein Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld bezogen wurde, kleine Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die ihr Einkommen in 2019 zu mindestens 51 Prozent aus selbstständiger Tätigkeit erzielt haben.
Die volle Liquiditätshilfe wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des Solo-Selbständigen während des dreimonatigen Förderzeitraums Januar 2022 bis Juni 2022 im Vergleich zu einem dreimonatigen Referenzumsatz 2019 um 60 Prozent oder mehr zurückgegangen ist.
Antragsberechtigt sind nur Solo-Selbständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfe IV sonst keine weiteren Kosten geltend machen. Ferner ist nur ein Antrag auf Neustarthilfe 2022 möglich entweder als natürliche Person, oder für die Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafter/in Sie sind bzw. die Genossenschaft, deren Mitglied Sie sind.
Soloselbständige, die nach dem 30. September 2021 ihre selbstständige-/gewerbliche Tätigkeit aufgenommen haben und Kapitalgesellschaften/Genossenschaften, die nach dem 30. September 2021 gegründet wurden, sind nicht antragsberechtigt.
Neustarthilfe für Solo-Selbstständige - Was fördern wir?
Da Solo-Selbständige häufig vergleichsweise geringe betriebliche Fixkosten haben, konnten so von den bestehenden Überbrückungshilfen für Unternehmen bisher nur sehr eingeschränkt partizipieren. Mit der Neustarthilfe 2022 wird den Solo-Selbständigen ein Zuschuss zu ihren Betriebskosten gewährt.
Der Zuschuss ist eine einmalige Liquiditätshilfe in Höhe von 50% des dreimonatigen Referenzumsatzes.
Um den Referenzumsatz 2019 zu bestimmen, wird der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 zugrunde gelegt (Referenzmonatsumsatz). Der Referenzumsatz ist das Dreifache dieses Referenzmonatsumsatzes.
Beispiel: Eine Solo-Selbständige hat im Jahr 2019 insgesamt 30.000 Euro Jahresumsatz erwirtschaftet. Der Referenzmonatsumsatz beträgt dann 2.500 Euro (30.000 durch 12). Er wird mit drei multipliziert, um den Referenzumsatz zu berechnen. Dieser beträgt somit 7.500 Euro.
Antragstellende, die ihre selbständige Tätigkeit zwischen dem 01. Januar 2019 und 30. September 2021 begonnen haben, können als Referenzmonatsumsatz entweder den durchschnittlichen monatlichen Umsatz über alle vollen Monate der Geschäftstätigkeit im Jahr 2019 heranziehen, den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020, den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2021 oder den durchschnittlichen monatlichen Umsatz über alle vollen Monate der Geschäftstätigkeit in 2021 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des Jahres 2021 anhand des geschätzten Jahresumsatzes 2021, der bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt im "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung" angegeben wurde heranziehen.
Neustarthilfe für Solo-Selbstständige - Wie hoch ist die Förderung?
Der Zuschuss beträgt 50% des oben beschriebenen Referenzumsatzes, maximal jedoch 4.500 Euro für Soloselbständige und Ein-Personen-Gesellschaften.
Für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften beträgt die Förderhöhe maximal 18.000€. Weitere Informationen zur Antragstellung für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften finden Sie in den FAQs des Bundes.
Beispiele:
Jahresumsatz 2019 | (dreimonatiger) Referenzumsatz | Neustarthilfe (max. 50 Prozent) |
---|---|---|
Ab 36.000 Euro | 9.000 Euro | 4.500 Euro (Maximum) |
20.000 Euro | 5.000 Euro | 2.500 Euro |
10.000 Euro | 2.500 Euro | 1.250 Euro |
Neustarthilfe für Solo-Selbstständige - Wie sind die Förderkonditionen?
Die Förderung erfolgt im Form eines steuerbaren Zuschusses in Höhe von 50% des dreimonatigen Referenzumsatzes bis maximal 4.500 Euro.
Die Liquiditätshilfe wird nach Antragstellung ausgezahlt, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Januar 2022 bis Juni 2022 noch nicht feststehen.
Sollte der Umsatz während der dreimonatigen Laufzeit bei über 40% des dreimonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig so zurückzuzahlen, dass in Summe der erzielte Umsatz und die Förderung 90 Prozent des Referenzumsatzes nicht überschreiten.
Beispiele (bei einem Referenzumsatz bis 9.000 Euro):
Vorschuss Neustarthilfe | Umsatz im Förderzeitraum | Summe aus Umsatz im Förderzeitraum und Vorschuss in % des Referenzumsatzes | Rückzahlung in % des Referenzumsatzes |
---|---|---|---|
50 % Referenzumsatz | 80 % Referenzumsatz | 50% + 80% = 130% | 40 % |
50 % Referenzumsatz | 60 % Referenzumsatz | 50% + 60% = 110% | 20 % |
50 % Referenzumsatz | 50 % Referenzumsatz | 50% + 50% = 100% | 10% |
50 % Referenzumsatz | 40 % Referenzumsatz | 50% + 40% = 90% | 0 |
So können beispielsweise bei einem tatsächlichen Umsatz von 60 Prozent des Referenzumsatzes im Betrachtungszeitraum 30 Prozent des Referenzumsatzes als Förderung behalten werden, die Differenz zur ausgezahlten Förderung (20 Prozent) ist zurückzuzahlen. Liegt der erzielte Umsatz bei 90 Prozent oder mehr, so ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen. Für Referenzumsätze von mehr als 9.000 Euro für natürliche Personen und mehr als 36.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften gelten abweichende Regelungen. Nähere Informationen finden Sie in den FAQs des Bundes.
Die Begünstigten werden bei Beantragung zu einer Endabrechnung durch Selbstprüfung nach Ablauf des Förderzeitraums verpflichtet. Im Rahmen dieser Selbstprüfung sind Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung – sofern vorhanden – zu den Umsätzen aus selbständiger Tätigkeit zu addieren.
Der Zuschuss ist aufgrund seines betrieblichen Charakters nicht auf Leistungen der Grundsicherung anzurechnen und findet auch keine Berücksichtigung bei der Ermittlung des Einkommens zur Bestimmung des Kinderzuschlags.