Corona-Überbrückungshilfe III für kleine und mittelständische Unternehmen sowie Neustarthilfe
- Die Antragstellung für die dritte Phase der Überbrückungshilfe läuft noch bis zum 31. Oktober 2021.
- Maximale Förderung beträgt 10 Millionen Euro pro Fördermonat.
- Nur Neuanträge, die bis zum 30. Juni 2021 eingegangen sind, konnten eine Abschlagszahlung erhalten.
- Antragstellung ist nur durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder steuerberatende Rechtsanwälte möglich.
- Für Solo-Selbständige wird eine Neustarthilfe angeboten, die direkt beantragt werden kann.
- Service-Hotline für Direktanträge Solo-Selbständige +49 30-1200 21034, für prüfende Dritte +49 30-530 199 322
Corona-Überbrückungshilfe III
Ziel der Überbrückungshilfe – Phase III ist es Unternehmen, Solo-Selbständigen, selbständige Freiberuflerinnen und Freiberufler mit bis zu 750 Mio. Euro jährlichen Umsatz in Deutschland mit hohem Corona-bedingten Umsatzausfall für die Monate November 2020 bis Juni 2021 eine weitergehende Liquiditätshilfe zu gewähren und dadurch zu ihrer Existenzsicherung beizutragen.
Die Überbrückungshilfe III umfasst für Solo-Selbstständige, die aufgrund der Corona-bedingten Einschränkungen starke Umsatzeinbußen hinnehmen mussten, eine einmalige Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe). Weitere Informationen finden Sie weiter unten.
Die Corona-Überbrückungshilfe – Phase III für Hamburgische Unternehmen wird von der IFB Hamburg aus Bundesmitteln gewährt.
Ein Antrag auf Überbrückungshilfe kann bis zum 31. Oktober 2021 gestellt werden. Die Antragstellung ist nur einmal möglich. Änderungsanträge sind hierbei ausgenommen.
Maßgeblich für die Förderung sind die Veröffentlichungen des Bundes.
Wen fördern wir?
Unternehmen mit bis zu 750 Mio. Euro jährlichen Umsatz in Deutschland mit hohem Corona-bedingten Umsatzausfall.
Antragsberechtigt sind Unternehmen, die in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben. Diese Unternehmen können eine Förderung im Rahmen der förderfähigen Maßnahmen der Überbrückungshilfe III für den betreffenden Monat beantragen.
Die Antragsberechtigung wurde erweitert auf kirchliche Unternehmen und Start-ups, die bis zum 31. Oktober 2020 gegründet wurden.
Was fördern wir?
Förderfähig sind fortlaufende fixe Betriebskosten gemäß der folgenden Liste:
- Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind förderfähig, wenn sie für das Jahr 2019 steuerlich abgesetzt wurden. Sonstige Kosten für Privaträume sind nicht förderfähig.
- Weitere Mietkosten, insbesondere für Fahrzeuge und Maschinen
- Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
- Handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von 50 Prozent des Abschreibungsbetrages, wobei für das Gesamtjahr ermittelte Abschreibungsbeträge pro rata temporis auf den jeweiligen Förderzeitraum anzupassen sind.
- Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
- Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
- Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung und Reinigung
- Grundsteuern
- Betriebliche Lizenzgebühren
- Versicherungen, Abonnements und andere feste betriebliche Ausgaben
- Kosten für den Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen
- Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten nach den Ziffern 1 bis 11 gefördert. Lebenshaltungskosten oder ein Unternehmerlohn sind nicht förderfähig.
- Kosten für Auszubildende
- Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 Euro zur Umsetzung von Hygienekonzepten. Erstattet werden Kosten, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind. Außerdem können unter denselben Voraussetzungen auch Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) einmalig bis zu 20.000 Euro als erstattungsfähig anerkannt werden.
- Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019. Bei Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Oktober 2020 gegründet wurden, Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben für zwölf Monate in einem beliebigen Zeitraum seit Gründung.
- Ausgaben für Hygienemaßnahmen, dies umfasst die Anschaffung mobiler Luftreiniger, Einmalartikel zur Umsetzung von Hygienemaßnahmen, wie Schnelltests, Desinfektionsmitteln und Schutzmasken, Schulung von Mitarbeitern/innen zu Hygienemaßnahmen und Besucher-/Kundenzählgeräte.
Für folgende Branchen bzw. Unternehmen gelten Sonderregelungen:
- Für Solo-Selbständige wird eine einmalige Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) in Höhe von 50 Prozent des Referenzumsatzes in einer Gesamthöhe bis zu 7.500 Euro gewährt, sofern keine sonstigen Fixkosten in der Überbrückungshilfe III geltend gemacht werden. Die Neustarthilfe ist aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf Sozialleistungen anzurechnen. Weitere Informationen finden sie hier.
- Die branchenspezifischen Fixkostenregelungen für die Reisebranche werden fortgeführt und an die geänderte Corona-Lage angepasst.
- Für die Veranstaltungs- und Kulturbranche werden auch die Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum von März bis Dezember 2020 erstattet.
- Für Einzelhändler, wird die Abschreibungsmöglichkeiten unter Ziffer 4 der förderfähigen Maßnahmen unter definierten Voraussetzungen auf das Umlaufvermögen erweitert, sofern es sich um Wertverluste aus verderblicher Ware oder sonst einer dauerhaften Wertminderung unterliegenden Ware (d.h. saisonale Ware) handelt.
- Unternehmen der pyrotechnischen Industrie erhalten eine gesonderte Unterstützung im Rahmen der Überbrückungshilfe III.
Wie hoch ist die Förderung?
Der maximale Zuschuss beträgt 10 Millionen Euro pro Monat. Antragsberechtigte der Überbrückungshilfe III, die ihren Antrag über eine/n Prüfende/n Dritte/n stellen, erhalten bei ihrem Erstantrag als Vorauszahlung auf die endgültige Förderung durch die Bewilligungsstelle eine Abschlagszahlung in Höhe von 50 % der beantragten Förderung, jedoch höchstens 100.000 Euro für einen Monat. Nur Neuanträge, die bis zum 30. Juni eingegangen sind, konnten noch eine Abschlagszahlung erhalten.
Wie sind die Förderkonditionen?
Die Überbrückungshilfe erstattet folgende monatliche Fixkosten:
- Bis zu 100% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch
- Bis zu 60% der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70%
- Bis zu 40% der Fixkosten bei Umsatzeinbruch von mehr als 30%
jeweils Fördermonat im Vergleich zum entsprechenden Vergleichsmonat des Jahres 2019.
Bei einem Umsatzeinbruch von weniger als 30% erfolgt keine Erstattung in dem betreffenden Monat.
Bei einem monatlichen Umsatzeinbruch von mindestens 50% innerhalb des Förderzeitraums werden folgende Aufschläge auf die Überbrückungshilfe III im jeweiligen Monat des Erreichens der Schwelle gewährt:
Monate mit Umsatzeinbruch ≥ 50% Höhe des Aufschlags
1. und 2. Monat Kein Zuschlag
3. Monat 25%
4. Monat 35%
5. und jeder weitere Monat 40%
Der Eigenkapitalzuschuss zur Substanzstärkung beträgt somit bis zu 40% des Betrags, den ein Unternehmen für die förderfähigen Fixkosten nach Nr. 1 bis 11 erstattet bekommt.
Die entsprechenden Monate müssen nicht unmittelbar aufeinander folgen. Es werden nur Monate berücksichtigt, für die Überbrückungshilfe III beantragt wurde.
Die als Überbrückungshilfe unter den vorstehenden Voraussetzungen bezogenen Leistungen sind steuerbar und nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen.
Das Programm läuft in den Monaten November 2020 bis Juni 2021.
Unternehmen, die November-/Dezemberhilfe erhalten, sind für diese beiden Monate nicht antragsberechtigt. Leistungen nach der Überbrückungshilfe II für die Monate November und Dezember 2020 werden auf die Überbrückungshilfe III angerechnet.
So funktioniert das Antragsverfahren
- Eine Antragsstellung ist nur über Ihren beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder steuerberatenden Rechtsanwalt möglich.
- Solo-Selbständige im Rahmen der Neustarthilfe können entweder einen Direktantrag, also ohne Einschaltung eines Steuerberaters oder eines Wirtschaftsprüfers, oder einen Antrag über prüfende Dritte stellen. Die Antragstellung der Neustarthilfe für eine Kapitalgesellschaft muss über einen prüfenden Dritten erfolgen. Ein Direktantrag ist für eine Kapitalgesellschaft nicht möglich.
- Die Antragstellung erfolgt ausschließlich online über ein bundesweites Portal.
- Die Förderfähigkeit wird geprüft, Fragen werden direkt mit dem Steuerberater / Wirtschaftsprüfer / Rechtsanwalt über das Portal geklärt.
- Nach positiver Prüfung wird der Bescheid dem Antragsteller online zur Verfügung gestellt.
- Die Auszahlung erfolgt nach Erstellung des Bescheids.
- Im Rahmen der Antragsprüfung können im Einzelfall noch weitere Auskünfte oder Unterlagen abgefragt werden. Auch dies erfolgt über das Portal über Ihren Steuerberater / Wirtschaftsprüfer / Rechtsanwalt.
- Bitte sehen Sie aufgrund der erwarteten Vielzahl der Anträge von Fragen nach dem Bearbeitungsstand ab, wir sind bestrebt, Ihren Antrag schnellstmöglich zu bearbeiten.
Falls Antragstellende bisher noch keinen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer beauftragt haben, z.B. für ihre laufende Buchhaltung, die Fertigung von Steuerklärungen oder die Erstellung von Jahresabschlüssen, können sie diese u.a. hier finden:
- Steuerberater-Suchdienst
- Berufsregister für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer
- Steuerberater-Suchservice des Deutschen Steuerverbandes e.V. (DStV)
- Rechtsanwaltsregister
Der Online-Antrag zur Überbrückungshilfe ist ein Angebot des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat sowie der 16 Bundesländer.
Sie sind ausschließlich unter den gültigen Webadressen www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de sowie www.antragslogin.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de zu erreichen.
Geben Sie erst dann Ihre Daten ein, nachdem Sie sich vergewissert haben, dass www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de oder www.antragslogin.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de als Webadresse im Adressfeld Ihres Browsers stehen. Ähnlich anmutende Webangebote unter abweichenden Webadressen oder mit anderen Endungen sind Fake-Webseiten.
Corona-Überbrückungshilfe III Neustarthilfe für Solo-Selbständige
Solo-Selbständige die aufgrund der Corona-bedingten Einschränkungen starke Umsatzeinbußen hinnehmen müssen, aber im Rahmen der Überbrückungshilfe III keine Kosten geltend machen, werden mithilfe einer einmaligen Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe) unterstützt. Die Neustarthilfe ist aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grundsicherung anzurechnen.
Die Neustarthilfe für Solo-Selbständige wird von der IFB Hamburg aus Bundesmitteln gewährt.
Maßgeblich für die Förderung sind die Veröffentlichungen des Bundes.
Neustarthilfe für Solo-Selbständige - Wen fördern wir?
Solo-Selbständige, die ihr Einkommen in 2019 zu mindestens 51 Prozent aus ihrer selbständigen Tätigkeiten erzielt haben und unter gewissen Voraussetzungen Ein-Personen-Kapitalgesellschaften und Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften.
Die volle Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des Solo-Selbständigen während der sechsmonatigen Laufzeit Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem sechsmonatigen Referenzumsatz 2019 um 60 Prozent oder mehr zurückgegangen ist.
Antragsberechtigt sind nur Solo-Selbständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfe III sonst keine weiteren Kosten geltend machen.
Neustarthilfe für Solo-Selbständige - Was fördern wir?
Da Solo-Selbständige häufig vergleichsweise geringe betriebliche Fixkosten haben, konnten so von den bestehenden Überbrückungshilfen für Unternehmen bisher nur sehr eingeschränkt partizipieren. Mit der Neustarthilfe wird den Solo-Selbständigen ein Zuschuss zu ihren Betriebskosten gewährt.
Der Zuschuss ist eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von 50% des sechstmonatigen Referenzumsatzes.
Um den Referenzumsatz 2019 zu bestimmen, wird der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 zugrunde gelegt (Referenzmonatsumsatz). Der Referenzumsatz ist das Sechsfache dieses Referenzmonatsumsatzes.
Beispiel: Ein Solo-Selbständige hat im Jahr 2019 insgesamt 30.000 Euro Jahresumsatz erwirtschaftet. Der Referenzmonatsumsatz beträgt dann 2.500 Euro (30.000 durch 12). Er wird mit sechs multipliziert, um den Referenzumsatz zu berechnen. Dieser beträgt somit 15.000 Euro.
Antragstellende, die ihre selbständige Tätigkeit zwischen dem 01. Januar 2019 und dem 30. April 2020 begonnen haben, können als Referenzmonatsumsatz entweder den durchschnittlichen monatlichen Umsatz über alle vollen Monate der Geschäftstätigkeit im Jahr 2019 heranziehen, den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2020.
Neustarthilfe für Solo-Selbständige - Wie hoch ist die Förderung?
Die maximale Förderung beträgt 7.500 Euro für Soloselbständige und Ein-Personen-Gesellschaften.
Für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften beträgt die Förderhöhe bis zu 30.000€. Weitere Informationen zur Antragstellung für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften finden Sie in den FAQs des Bundes
Beispiele:
Jahresumsatz 2019 | Referenzumsatz | Neustarthilfe für Soloselbständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften | Neustarthilfe für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften mit zwei Gesellschaftern | Neustarthilfe für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften mit vier Gesellschaftern |
---|---|---|---|---|
120.000 Euro | 60.000 Euro | 7.500 Euro (Maximum) | 15.000 Euro (Maximum) | 30.000 Euro (Maximum) |
70.000 Euro | 35.000 Euro | 7.500 Euro (Maximum) | 15.000 Euro (Maximum) | 17.500 Euro |
30.000 Euro | 15.000 Euro | 7.500 Euro (Maximum) | 7.500 Euro | 7.500 Euro |
20.000 Euro | 10.000 Euro | 5.000 Euro | 5.000 Euro | 5.000Euro |
10.000 Euro | 5.000 Euro | 2.500 Euro | 2.500 Euro | 2.500 Euro |
5.000 Euro | 2.500 Euro | 1250 Euro | 1250 Euro | 1250 Euro |
Neustarthilfe für Solo-Selbständige - Wie sind die Förderkonditionen?
Die Förderung erfolgt im Form eines steuerbaren Zuschusses in Höhe von 50% des sechsmonatigen Referenzumsatzes bis maximal 7.500 Euro.
Die Neustarthilfe wird zu Beginn der Laufzeit als Vorschuss ausgezahlt, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Januar 2021 bis Juni 2021 noch nicht feststehen.
Sollte der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit bei über 40% des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig so zurückzuzahlen, dass in Summe der erzielte Umsatz und die Förderung 90 Prozent des Referenzumsatzes nicht überschreiten.
Beispiele (bei einem Referenzumsatz bis 15.000 Euro):
Förderung | Umsatz in Förderzeitraum | Rückzahlung in % des Referenzumsatzes |
---|---|---|
50 % Referenzumsatz | 80 % Referenzumsatz | 40 % (50 % + 80 % = 130 %) |
50 % Referenzumsatz | 60 % Referenzumsatz | 20 % (50 % + 60 % = 110 %) |
50 % Referenzumsatz | 50 % Referenzumsatz | 10 % (50 % + 50 % = 100 %) |
50 % Referenzumsatz | 40 % Referenzumsatz | 0 (50 % + 40 % = 90 %) |
So können beispielsweise bei einem tatsächlichen Umsatz von 60 Prozent des Referenzumsatzes im Betrachtungszeitraum 30 Prozent des Referenzumsatzes als Förderung behalten werden, die Differenz zur ausgezahlten Förderung (20 Prozent) ist zurückzuzahlen. Liegt der erzielte Umsatz bei 90 Prozent oder mehr, so ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen. Wenn die so errechnete Rückzahlung unterhalb einer Schwelle von 250 Euro liegt, ist keine Rückzahlung erforderlich.
Die Begünstigten werden bei Beantragung zu einer Endabrechnung durch Selbstprüfung nach Ablauf des Förderzeitraums verpflichtet. Im Rahmen dieser Selbstprüfung sind Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung – sofern vorhanden – zu den Umsätzen aus selbständiger Tätigkeit zu addieren. Der Bewilligungsstelle sind anfallende Rückzahlungen bis zum 31. Dezember 2021 unaufgefordert mitzuteilen und zu überweisen.
Der Zuschuss zu den Betriebskosten ist aufgrund seines betrieblichen Charakters nicht auf Leistungen der Grundsicherung anzurechnen und findet auch keine Berücksichtigung bei der Ermittlung des Einkommens zur Bestimmung des Kinderzuschlags.